Equal Pay bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Personaldienstleister überlassen wurde, dieselbe Entlohnung erhält wie ein Stammmitarbeiter des Auftraggebers. Hierzu müssen z. B. Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Zuschläge und Zulagen als auch Vermögenswirksame Leistungen berücksichtigt werden.

Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir Ihnen hier einige Informationen zusammengestellt, welche in den nächsten Wochen erweitert werden.

Ab wann greift Equal Pay?

Equal Pay greift nach neun Monaten ununterbrochener Einsatzdauer beim selben Kunden (gesetzliches Equal Pay). Als Unterbrechung zählt eine Nichtbeschäftigung von mehr als drei Monaten bei einem Kunden, d. h. der Mitarbeiter muss vom Kunden abgemeldet werden und ist über drei Monate nicht in diesem Unternehmen beschäftigt. In diesem Fall, fängt die Anspruchsberechnung ab dem ersten Tag des neuen Einsatzes von vorne an.

Ausnahmen bilden hier Kunden, welche sich einem Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen angeschlossen haben. Hier wird durch eine stufenweise Anpassung des Entgeltes die Zeitspanne bis Equal Pay greift auf 15 Monate hochgestockt (tarifliches Equal Pay).

Die Berechnung dieser Zeiträume begann am 01.04.2017 d. h. eine eventuelle Einsatzzeit vor dem 01.04.2017 wird nicht berücksichtigt.

Daher greift Equal Pay erstmalig zum 01.01.2018, jedoch wird zur Berechnung der Einsatzdauer empfohlen, z. B. durch den iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.), den  § 191 BGB anzuwenden. Hiernach wird jeder Monat mit einer Dauer von 30 Tagen pauschal gerechnet.

Wie ermittelt man einen vergleichbaren Arbeitnehmer?

Als Maßstab hierzu dient der vergleichbare Stammmitarbeiter des Kunden der die gleichen Tätigkeiten ausübt, wie es der Mitarbeiter des Personaldienstleisters tun soll. Ausschlaggebend dazu ist, dass die Tätigkeit vergleichbare Qualifikationen, Anforderungen oder Fähigkeiten voraussetzt und der Mitarbeiter gleichgestellt wird mit einem Stammarbeiter des Entleihers.

Bei mehreren vergleichbaren Stammmitarbeitern wird sich auf den zuletzt eingestellten Mitarbeiter bezogen. Falls das Entgelt dieser durch beispielsweise Betriebszugehörigkeit gestaffelt ist, wird der Mitarbeiter wie ein neu eingestellter Mitarbeiter des Kunden behandelt.

Wenn es keinen vergleichbaren Stammmitarbeiter bei dem Kunden gibt, muss die Höhe des Arbeitsentgeltes fiktiv ermittelt werden.

Wie lange muss Equal Pay bezahlt werden?

Nach insgesamt 18 Monaten Gesamtüberlassungszeit ist Schluss. Falls die 18 Monate überschritten werden, hat dies für den Personaldienstleister empfindliche Bußgelder zur Folge und der Entleiher fingiert ein Arbeitsverhältnis, was zur Folge hat, dass er alle seine Pflichten als Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter nachzukommen hat.

Ausnahmen gibt es jedoch auch hier: Wenn der Auftraggeber sich einem Tarifvertrag angeschlossen hat und dieser eine Öffnungsklausel beinhaltet, die aussagt, dass die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht greift sondern beispielsweise 24 Monate beträgt oder es gibt bei dem Auftraggeber eine Betriebsvereinbarung, die die Höchstüberlassungsdauer von mehr als 18 Monaten zulässt. Diese Abweichungen müssen dem Personaldienstleister als Beleg vorgelegt werden.

Der Unterschied zwischen Equal Pay und Equal Treatment

Genau genommen ist Equal Pay ein Bestandteil von Equal Treatment. Denn wenn ein Mitarbeiter eines Personaldienstleisters das gleiche Gehalt / Lohn (Equal Pay) bekommen soll, lässt sich das durchaus als Teil der Gleichbehandlung (Equal Treatment) betrachten. So bezieht sich also Equal Pay auf das Entgelt und Equal Treatment auf die Behandlung des Mitarbeiters.

Zu den wesentlichen Bedingungen von Equal Treatment zählen z. B. Einhaltung von Ruhe- und Pausenzeiten, der Zutritt zu Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise der Kantine oder des Pausenraums. Kurz gesagt: Ein Mitarbeiter, der von einem Personaldienstleiser überlassen wurde, muss so behandelt werden, wie ein Mitarbeiter der Stammbelegschaft.

Diese Informationen sind als Einleitung zu verstehen. Hier werden Sie ab sofort regelmäßig Neuigkeiten zu den Themen Arbeitnehmerüberlassung und Equal Pay erhalten.

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